Steuerberater

Weiterführende Informationen für Steuerberater

Sie sind Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer und beraten zu diesem speziellen Thema.

Wir verfügen über langjährige Erfahrung bezüglich der steuerlichen Auswirkungen von Anteilsverkäufen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht zur Steuerberatung befugt sind.

Wie Sie wissen, hängen die steuerlichen Auswirkungen des Verkaufes einer Fondsbeteiligung für Ihre Mandanten maßgeblich von der Einkunftsart ab.

  • Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (in aller Regel Gesellschaften in der Rechtsform der GbR oder Kommanditgesellschaften ohne gewerbliche Prägung)
  • Einkunftsart Gewerbebetrieb (meist gewerblich geprägte KG)

Greifen Sie auf unsere langjährige Erfahrung im Bereich geschlossener Immobilienfonds zu.

In der Vergangenheit haben sich viele Ihrer Kollegen im Auftrag ihrer Mandanten mit uns in Verbindung gesetzt, um gemeinsam erfolgreich geeignete Lösungen für den Fondsanteilsverkauf zu erarbeiten.

Verkauf eines GbR-Anteils

Verkauf eines KG-Anteils

Das negative Kapitalkonto ist nur bei gewerblich geprägten KG´s für Ihren Mandanten steuerlich relevant. Bei GbR´s und V+V KG´s spielt es dagegen keine Rolle. Durch die hohen Anfangsverluste („Steuersparmodelle“) sind Anteile an gewerblich geprägten KG´s in den meisten Fällen auch heute noch mit erheblichen negativen Kapitalkonten belastet, welche im Falle eines Verkaufes oder einer Kündigung „nachversteuert“ werden müssen.

Die Höhe des negativen Kapitalkontos Ihres Mandanten können Sie direkt bei den Fondsverwaltungen erfragen oder der jährlichen steuerlichen Mitteilung entnehmen. Falls Sie dort nur Angaben zum laufenden steuerlichen Ergebnis, nicht aber zum Stand des steuerlichen Kapitalkontos finden (was leider immer noch bei vielen Fondsverwaltungen der Fall ist), können Sie den entsprechenden Wert direkt bei der Fondsgesellschaft abfragen.

Kontaktieren Sie uns für eine näherungsweise Ermittlung auf Basis der Bilanz der Fondsgesellschaft.

In umfangreichen Beteiligungsportfolios schlummern bei genauer Analyse erkennbare Haftungs- und Steuerrisiken. Diese können sowohl Ihren Mandanten als auch in der langfristigen Betrachtung dessen mögliche Erben betreffen. Zudem fallen oftmals jährliche, zu versteuernde Gewinne an, denen in der Regel keine oder zumindest nicht ausreichende Liquiditätszuflüsse entgegenstehen.

Im Rahmen einer Portfoliobereinigung kann Ihr Mandant zukünftige Risiken vermeiden und kurzfristige Lidquidität schaffen. Das derzeitige Hochpreisniveau am Berliner Immobilienmarkt eröffnet hier große Chancen. Dies stellt aber für die Zukunft keine Garantie dar.

Grundsätzlich gelangen die Erben unmittelbar mit dem Erbfall in die Rechtsposition des Erblassers und können damit auch über die Beteiligung verfügen – also diese beispielsweise auch veräußern. Allerdings ist für eine tatsächliche Umsetzung des Beteiligungsverkaufes (Umschreibung des Anteils durch die Fondsgesellschaft, ggf. Korrektur des Handelsregisters) eine aktive Mitwirkung der Erben unbedingt erforderlich!

Tragen Sie daher als Berater dafür Sorge, dass Ihr Mandant sich kurzfristig nach Bekanntwerden der Erbschaft an die Fondsverwaltung wendet und den Erbfall durch geeignete Unterlagen anzeigt. Zumeist ist eine Übersendung des Originalerbscheines oder des Testamentseröffnungsbeschlusses notwendig. Wenn Sie dazu aufgefordert werden, wirken Sie bitte auch an einer Handelsregisterbereinigung durch die Erteilung entsprechender Registervollmachten mit.

Je schneller Ihr Mandant zweifelsfrei legitimierter Inhaber der Beteiligung ist, desto schneller und reibungsloser kann ein Verkauf abgewickelt werden. Auch und gerade Erben, die also eigentlich „nichts mit Berlin Beteiligungen zu tun haben möchten“ sollten daher im eigenen Interesse an einer zügigen Anteilsübertragung umgehend mitwirken. Unklare Erbfälle verzögern und erschweren es immer, eine Beteiligung abzuwickeln.

Während bei Fondsgesellschaften in der Rechtsform der nicht gewerblich geprägten KG oder GbR ein Veräußerungserlös in der Regel steuerfrei bleibt, ist der Veräußerungsgewinn bei gewerblich geprägten KGs grundsätzlich steuerpflichtig.

Wir sind zur Steuerberatung nicht befugt, dürfen Ihnen daher keine Steuerberatung anbieten. Erfahrungsgemäß ist eine steuerliche Optimierung dieses Veräußerungsgewinnes aber möglich.

Auswahl möglicher Optimierungsansätze:

  • Altersfreibetrag bei Betriebsaufgabe gem. § 16, Ziff. 4 EStG
  • ermäßigter Steuersatz gem. § 34, Ziff. 3 EStG
  • Fünftelregelung gem. § 34 EStG
  • Vorgezogene Übertragungen auf Kinder / Enkel / Ehegatten
  • Aufteilen der Beteiligung auf mehrere Steuerpflichtige

Ludwig Stoiber GmbH – wir denken in Lösungen.

HÄUFIGE FRAGEN

… für Berater

Unsere Tätigkeit

Ludwig Stoiber und Team verbindet Investoren und Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds mit dem Schwerpunkt auf den Markt Berlin & Brandenburg. Sie besitzen Anteile und möchten diese ggf. veräußern?
Sie sind Investor und möchten gezielt in Berliner Immobilien investieren? Dann sind Sie bei uns richtig.

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